EU-Pauschalreiserichtlinie bringt das Ende der Grauzone

Busreiseanbieter, die Zusatzleistungen wie Hotelzimmer oder Veranstaltungstickets mit anbieten, müssen zukünftig die EU-Pauschalreiserichtline genauestens im Blick haben, um unangenehmen Überraschungen hinsichtlich Haftungsumfang, Insolvenzabsicherung und Informationspflichten zu entgehen

Mit der Trilog-Einigung vom 2. Dezember 2025 steht die EU-Pauschalreiserichtlinie vor einer grundlegenden Überarbeitung. Die Kategorie der Verbundenen Reiseleistungen soll ersatzlos gestrichen werden. Für Busreiseveranstalter bedeutet das: Entweder volle Pauschalreise mit allen Pflichten oder konsequent getrennte Einzelleistungen. Die formelle Annahme durch Parlament und Rat steht noch aus.

Wer in diesen Wochen eine Tagesfahrt mit Eintrittskarte zusammenstellt, steht vor einer Grundsatzfrage. Ist das Paket, das er anbietet, eine Pauschalreise im Sinne des europäischen Rechts? Oder sind es zwei getrennte Leistungen, für die jeweils eigene Regeln gelten? Die Antwort auf diese Frage entscheidet über Haftungsumfang, Insolvenzabsicherung und Informationspflichten.

Die bisherige Richtlinie von 2015 hatte für solche Fälle eine Zwischenkategorie geschaffen: „Verbundene Reiseleistungen“. Ein Konstrukt, das weder Fisch noch Fleisch war. Der Vermittler musste zwar eine Insolvenzabsicherung vorweisen, haftete aber nicht für die Qualität der vermittelten Leistung. In der Praxis führte das zu endlosen Streitigkeiten. Kunden wussten oft nicht, ob sie nun das volle Schutzpaket einer Pauschalreise gebucht hatten oder nur eine lose Verkettung von Einzelleistungen.

Der Kompromisstext macht damit Schluss. Die Verbundenen Reiseleistungen werden gestrichen, mitsamt den zugehörigen Formblättern aus Anhang II. Künftig gibt es nur noch zwei Grundkategorien: Pauschalreise oder nicht. Ein Unternehmer, der Busfahrt und Musicalticket kombiniert anbietet, ist entweder Veranstalter mit voller Haftung oder er ist es nicht.

Ganz so einfach ist die neue Welt allerdings nicht. Denn wer keine Pauschalreise auslöst, fällt zwar aus dem vollen Richtlinienregime heraus. Er muss aber dennoch bestimmte Informationspflichten beachten, sobald er nach einer ersten Buchung Zusatzleistungen anbietet. Der neue Artikel 5a schafft hier ein eigenständiges Warnhinweisregime. Die alte Grauzone verschwindet, aber an ihre Stelle tritt keine rechtsfreie Zone.

Für Reisebüros und Onlineplattformen fällt damit eine bequeme Rückzugsposition weg. Sie können sich nicht mehr in der Zwischenkategorie einrichten, in der sie Insolvenzschutz bieten, aber für Mängel nicht geradestehen mussten. Die strategische Entscheidung wird klarer. Entweder man akzeptiert die Veranstalterrolle mit allem, was dazugehört. Oder man gestaltet seine Prozesse so konsequent getrennt, dass keine Pauschalreise entsteht, und beachtet dabei die neuen Informationspflichten.

Gleichzeitig hat der Gesetzgeber die Schlupflöcher verengt, durch die findige Anbieter bisher der Pauschalreisehaftung entkommen konnten. Im Zentrum steht die sogenannte Click-Through-Pauschalreise. Sie entsteht, wenn ein Kunde innerhalb von 24 Stunden bei einem zweiten Anbieter bucht und dabei Daten vom ersten Anbieter übertragen werden.

Bisher genügte es, einen der drei Datenpunkte zu unterbrechen: Name, Zahlungsinformationen oder E-Mail-Adresse. Musste der Kunde beim zweiten Anbieter seine Kreditkarte erneut eingeben, lag oft keine Pauschalreise vor. Diese technische Hürde ist gefallen. Die neue Formulierung spricht von personenbezogenen Daten, durch die der Reisende als Vertragspartei identifiziert werden kann. Der Kompromisstext nennt als Beispiele Name, Zahlungsdaten, E-Mail-Adresse, Telefonnummer und Social-Media-Accounts. Die IP-Adresse allein soll nicht genügen.

Für Busunternehmer, die Affiliate-Links auf ihrer Website setzen, wird das relevant. Wer nach der Buchung einer Busreise ein Hotelangebot einblendet und dabei Kundendaten im Hintergrund weiterreicht, kann zum Veranstalter werden. Die IT-Abteilung muss jede Schnittstelle prüfen. Welche Daten fließen an Partner? Gibt es automatische Formularbefüllungen? Werden Informationen übertragen, die den Kunden beim nächsten Klick identifizierbar machen?

Der Kompromisstext bietet allerdings auch ein neues Schutzinstrument. Wer nach der Buchung einer ersten Leistung ein Zusatzangebot macht, kann sich durch einen Warnhinweis absichern. Der Hinweis muss klar, verständlich und prominent sein. Er muss deutlich machen: Dies ist keine Pauschalreise, der Kunde erhält nicht die Rechte der Richtlinie. Ein bloßer Verweis auf die AGB genügt nicht.

Besondere Vorsicht ist bei der Einladung zum Zukauf vor der ersten Zahlung geboten. Hier sieht der neue Artikel 5a eine scharfe Rechtsfolge vor: Unterbleibt der Warnhinweis und bucht der Kunde innerhalb von 24 Stunden am selben Verkaufspunkt die Zusatzleistung, wird der Anbieter kraft Gesetzes zum Veranstalter. Eine Haftungsfiktion, die sich nicht wegdiskutieren lässt. Diese Regelung zielt vor allem auf Online-Buchungsstrecken, bei denen Zusatzangebote vor dem Bezahlen eingeblendet werden.

Für klassische Busreiseveranstalter, die ohnehin als Veranstalter auftreten, ändert sich an dieser Stelle wenig. Wer Busfahrt, Hotel und Programm aus einer Hand anbietet, war schon bisher Pauschalreiseveranstalter und wird es bleiben. Die Neuregelung betrifft vor allem die Mischformen. Das Reisebüro, das Einzelleistungen kombiniert. Die Online-Plattform, die Flug und Mietwagen im Paket zeigt. Den Busunternehmer, der nach der Fahrt noch schnell ein Hotelzimmer vermittelt.

Einen praktischen Anhaltspunkt liefert die neue 25-Prozent-Regel. Sie betrifft die Frage, wann eine andere touristische Leistung in Kombination mit Beförderung oder Unterkunft zur Pauschalreise wird. Bisher sprach die Richtlinie vage von einem erheblichen Anteil. Jetzt gibt es eine klare Grenze. Liegt der Wert der Zusatzleistung unter 25 % des Gesamtpreises und wird sie nicht als wesentliches Merkmal der Kombination beworben, entsteht keine Pauschalreise.

Ein Beispiel: Die Busfahrt kostet 80 €, der Eintritt zur Gartenschau 15 €. Der Anteil des Eintritts liegt bei knapp 16 %. Keine Pauschalreise. Anders sieht es aus, wenn die Hotelübernachtung 100 € kostet und das Konzertticket 150 €. Hier liegt der Anteil bei 60%. Der Hotelier oder Paketierer wird zum Veranstalter und haftet auch für den Ausfall des Konzerts.

Für Anbieter von Tagesfahrten ist das eine gute Nachricht. Wer Busfahrt und Eintrittskarte kombiniert, kann dokumentieren, dass der Eintritt unter der Schwelle liegt. Das schützt vor ungewollter Haftung. Voraussetzung ist allerdings eine saubere Kalkulation und Dokumentation. Im Streitfall muss der Veranstalter beweisen, dass die 25-Prozent-Grenze nicht überschritten wurde.

Die Revision der Pauschalreiserichtlinie ist damit weniger eine Revolution als eine Konsolidierung. Der Gesetzgeber räumt auf. Er schließt Schlupflöcher, beseitigt die unklare Zwischenkategorie und zwingt die Branche zu klareren Entscheidungen. Für Unternehmer bedeutet das: Wer als Veranstalter auftreten will, kann das mit dem vollen Schutzversprechen an den Kunden tun. Wer die Haftung vermeiden will, muss seine Prozesse konsequent trennen und die neuen Warnhinweise platzieren.

Die neuen Regeln treten nach dem vorgesehenen Zeitplan 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Ab dann haben die Mitgliedstaaten 28 Monate Zeit für die Umsetzung in nationales Recht. Die nationalen Vorschriften gelten dann sechs Monate nach Ablauf der Umsetzungsfrist. Rechnet man ab einer Veröffentlichung im Laufe des Jahres 2026, landet man bei einer Anwendung etwa ab 2029. Bis dahin bleibt Zeit, die eigenen Buchungsstrecken zu prüfen, Verträge anzupassen und die Mitarbeiter zu schulen. Wer jetzt anfängt, hat einen Vorsprung.

Roman Müller-Böhm