B2B-Rückgriffsanspruch lässt das Geld schneller zurückfließen

Der 7-Tage-Rückgriffsanspruch gibt den Veranstaltern ein mächtiges Werkzeug an die Hand, um der Liquiditätsfalle zu entgehen

Die Pandemie hat eine bittere Wahrheit offengelegt: Veranstalter mussten Kunden binnen 14 Tagen auszahlen, während Airlines und Hotels das Geld monatelang behielten. Der Kompromisstext zur EU-Pauschalreiserichtlinie sieht nun einen B2B-Rückgriffsanspruch mit 7-Tage-Frist vor. Für Busreiseveranstalter könnte das die Rettung vor der Liquiditätsfalle sein.

Die Monate nach März 2020 erzeugten bei vielen Reiseveranstaltern ein Gefühl der Ohnmacht. Die Kunden verlangten ihr Geld zurück, das Gesetz gab ihnen Recht. Binnen 14 Tagen sollte die Erstattung auf dem Konto sein. Gleichzeitig blockierten Airlines Rückzahlungen über Monate. Hotels stellten sich taub. Der Veranstalter saß in der Mitte und zahlte aus der eigenen Tasche.

Diese Sandwich-Position war strukturell angelegt. Die alte Richtlinie verpflichtete den Veranstalter gegenüber dem Kunden, gab ihm aber keinen gleichwertigen Hebel gegenüber seinen Lieferanten. Ein Ungleichgewicht, das in normalen Zeiten kaum auffiel. In der Krise wurde es existenzbedrohend.

Der Kompromisstext vom Dezember 2025 versucht, diese Schieflage zu korrigieren. Im Zentrum steht ein neuer Mechanismus: der B2B-Rückgriffsanspruch nach Art. 22. Wenn ein Leistungsträger, sei es Airline, Hotel oder Ticketanbieter, eine Leistung storniert oder nicht erbringt, muss er dem Veranstalter die vorausgeleisteten Gelder binnen sieben Tagen erstatten. Die Frist beginnt am Tag nach der Stornierung oder am Tag, an dem die Leistung fällig gewesen wäre, je nachdem was früher liegt.

Die Logik dahinter ist einfach. Der Veranstalter hat 14 Tage Zeit, den Kunden auszuzahlen. Wenn der Leistungsträger innerhalb von sieben Tagen zurückzahlt, hat der Veranstalter einen Puffer. Das Geld kommt rein, bevor es wieder raus muss. Die Liquiditätsfalle wird entschärft. Exakt so begründen es auch die Erwägungsgründe des Kompromisstextes.

Ob das in der Praxis funktioniert, wird sich zeigen. Ein Gesetzestext ist das eine. Die Durchsetzung gegenüber einer Airline mit Sitz in Dubai oder einem Hotel in der Türkei ist das andere. Die EU-Richtlinie bindet unmittelbar nur Akteure im europäischen Rechtsraum. Für alles andere braucht es vertragliche Absicherung.

Busreiseveranstalter sollten deshalb ihre Einkaufsverträge prüfen. Wer Hotelkontingente bucht oder Eintrittskarten vorbestellt, kann den 7-Tage-Anspruch aus der künftigen Richtlinie explizit in die Vertragsklauseln aufnehmen. Das schafft Klarheit und im Streitfall eine solide Grundlage.

Ein zweites Thema, das die Branche umtrieb, war die Frage der Anzahlungen. Die EU-Kommission hatte ursprünglich vorgeschlagen, Vorauszahlungen auf grundsätzlich maximal 25 % des Reisepreises zu deckeln, mit Öffnungsklausel für begründete Fälle. Ein Eingriff, der das Geschäftsmodell vieler Veranstalter in Frage gestellt hätte. Wer seinen Lieferanten selbst Vorauszahlungen leisten muss, braucht Liquidität. Eine starre Deckelung hätte diese Kette unterbrochen.

Der Kompromisstext hat diesen Vorschlag gestrichen. Die Regelung von Anzahlungen bleibt den Mitgliedstaaten überlassen. In Deutschland gilt damit weiterhin die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die Anzahlungen von in der Regel 20 % als zulässig erachtet, bei begründeten und transparenten Vorleistungen auch mehr. Die unternehmerische Freiheit bleibt gewahrt.

Anders sieht es bei den Gutscheinen aus. Während der Pandemie waren Voucher oft das einzige Mittel, um Insolvenzen abzuwenden. Rechtlich bewegten sie sich in einer Grauzone. Der Kompromisstext schafft nun klare Regeln.

Ein Gutschein, der den Veranstalter von der sofortigen Rückzahlungspflicht entbindet, muss mehrere Bedingungen erfüllen. Erstens: Die Annahme ist freiwillig und muss ausdrücklich auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen. Der Kunde behält das Recht auf Barauszahlung. Zweitens: Der Erstattungsanspruch hinter dem Gutschein muss über den Insolvenzschutz abgesichert sein. Drittens: Die Gültigkeit beträgt maximal zwölf Monate und kann einmal mit ausdrücklicher Zustimmung beider Seiten um bis zu weitere zwölf Monate verlängert werden. Der Gutschein muss einmal kostenfrei übertragbar sein.

Der entscheidende Punkt kommt am Ende der Laufzeit. Wird der Gutschein nicht eingelöst, muss der Veranstalter den Restwert automatisch auszahlen. Ohne Aufforderung, ohne Mahnung. Binnen 14 Tagen nach Ablauf der Frist muss das Geld beim Kunden sein.

Für viele Unternehmen ist das eine unbequeme Wahrheit. Das Geschäftsmodell, auf vergessene Gutscheine zu spekulieren, wird rechtlich unterbunden. Wer Gutscheine ausgibt, muss sie systemseitig verfolgen. Ablaufdaten müssen getrackt, Auszahlungen automatisch angestoßen werden. Die IT-Anforderungen steigen.

Auch die Insolvenzabsicherung wird erweitert. Sie muss künftig nicht nur Anzahlungen und Rücktransport decken, sondern explizit auch die ausgegebenen Gutscheine. Im Insolvenzfall sollen Reisende ihre Erstattung ohne unangemessene Verzögerung erhalten, spätestens binnen sechs Monaten nach Einreichen der für die Prüfung nötigen Unterlagen. In begründeten Ausnahmefällen sind es neun Monate. Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, öffentliche Register zu führen, in denen alle abgesicherten Veranstalter gelistet sind.

Wie dieser Insolvenzschutz für Gutscheine in Deutschland konkret ausgestaltet wird, ist eine Frage der nationalen Umsetzung. Ob das bestehende System über den Deutschen Reisesicherungsfonds erweitert wird oder eine gleichwertige Lösung geschaffen wird, bleibt abzuwarten. Klar ist nur: Der Schutz muss gewährleistet sein.

Für Busreiseveranstalter bedeutet das: Die Kostenseite wird transparenter, aber nicht zwingend teurer. Wer seriös arbeitet, hatte ohnehin eine solide Insolvenzabsicherung. Die Erweiterung auf Gutscheine ist ein zusätzlicher Posten, aber kein Systembruch. Wichtiger ist die Chance, die der B2B-Rückgriffsanspruch bietet. Wenn es gelingt, diesen Anspruch in der Praxis durchzusetzen, wird die nächste Krise weniger existenzbedrohend.

Die Frage ist, ob die Leistungsträger mitspielen. Airlines haben in der Vergangenheit gezeigt, dass sie auf gesetzliche Fristen wenig Rücksicht nehmen, wenn es um ihre Liquidität geht. Die Fluggastrechteverordnung mit ihren Entschädigungsansprüchen ist ein laufendes Beispiel. Veranstalter, die ihre Rechte durchsetzen wollen, brauchen Beharrlichkeit und im Zweifel einen langen Atem.

Die finanzielle Architektur des Kompromisstextes ist damit ein Balanceakt. Sie gibt den Veranstaltern ein mächtiges Werkzeug an die Hand – den 7-Tage-Rückgriffsanspruch. Gleichzeitig reguliert sie die Gutscheine strenger und weitet die Insolvenzpflichten aus. Der Erfolg dieser Konstruktion hängt weniger am Gesetzestext als an der Frage, ob es den Veranstaltern gelingt, ihre neuen Rechte auch tatsächlich durchzusetzen. Das Werkzeug liegt bereit. Nach der Umsetzung kommt es darauf an, es zu nutzen.

Roman Müller-Böhm