Die halbjährliche Führerscheinkontrolle verliert ihre Grundlage: Was der Bürokratierückbau dem Busunternehmer wirklich erspart

Bild: Aus einem Führerschein lassen sich viele wichtige Informationen ablesen (Foto: Adobe Stock / Stockfotos-MG)

Zweimal im Jahr alle Fahrer antreten lassen, Führerschein zeigen, Datum notieren: So hat es sich in vielen Betrieben eingebürgert, weil Prüfdienstleister es seit Jahren so anbieten. Der Regierungsentwurf zum Bürokratierückbau im Verkehrsbereich will jetzt erstmals ins Gesetz schreiben, was der Halter wirklich prüfen muss. Die Routine soll wegfallen. Was bleibt, ist für die Busbranche mehr, als die Entlastungsrechnung des Ministeriums vermuten lässt.

Wer als Busunternehmer im Herbst wieder die Liste für die Führerscheinkontrolle aufsetzt, hat gute Gesellschaft. Der Bundesrat selbst stellte 2025 fest, es habe sich „die Praxis durchgesetzt, dass Unternehmen die Führerscheine ihrer Mitarbeiter halbjährlich kontrollieren“. Eine Rechtsgrundlage für den Halbjahresrhythmus gab es nie. Die Strafgerichte verlangen seit den Fünfzigerjahren, dass der Halter sich den Führerschein zeigen lässt, und haben nie ein Intervall genannt. Das Kammergericht entschied 2005, wer die Fahrerlaubnis einmal gesehen habe, dürfe von ihrem Fortbestand ausgehen und müsse nur bei besonderen Umständen nachprüfen. Der Aufsatz, den Bundesrat und Bundesregierung als Beleg für die Praxisempfehlung zitieren, rät zu einer Kontrolle im Jahr. Das Halbjahr stammt aus der Vorsicht der Betriebe und aus dem Geschäft derer, die die Kontrolle als Dienstleistung verkaufen.

Was der neue § 2e des StVG verlangt

Der Regierungsentwurf, den das Kabinett am 15. Juli beschlossen hat und zu dem der Bundesrat am 25. September im ersten Durchgang Stellung genommen hat, fügt dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) einen § 2e ein. Der Halter hat sich vor der Anordnung oder Zulassung, dass eine andere Person das Fahrzeug führt, ordnungsgemäß zu versichern, dass diese Person fahrberechtigt ist und ihr Führerschein nicht nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist. In der Regel genügt dafür zweierlei: die Einsichtnahme in den Führerschein vor der ersten Überlassung und danach eine erneute Einsichtnahme nur, wenn der Halter Grund zu der Annahme hat oder haben muss, dass die Berechtigung fehlt oder der Führerschein beschlagnahmt ist. Der Bundestag hat noch nicht beraten, in Kraft träte das Gesetz am Tag nach der Verkündung. Die Begründung zieht daraus die Folge, auf die es ankommt: Wer diesen Pflichtenkreis beachtet, handelt nicht sorgfaltswidrig und begeht keine fahrlässige Straftat nach § 21 Abs. 2 des StVG. Dort drohen dem Halter bis zu sechs Monate Freiheitsstrafe oder 180 Tagessätze, bei vorsätzlichem Zulassen eines Fahrers ohne Fahrerlaubnis nach Abs. 1 StVG bis zu einem Jahr.

Das Ministerium beziffert die Entlastung mit 18,3 Mio. € im Jahr. Die Rechnung dahinter: 5,7 Mio. gewerblich gehaltene Fahrzeuge, die Hälfte davon von einem Arbeitnehmer genutzt, eine Prüfung im Jahr zu je zehn Minuten. Der Bus kommt in dieser Rechnung nicht vor, und die Zahl geht von einer Kontrolle jährlich aus, nicht von der halbjährlichen Praxis. Im Referentenentwurf vom Mai stand sie nicht, die Verbände konnten in der Beteiligung zum Referentenentwurf nichts dazu sagen, die Verbandsstellungnahmen aus dem Juni erwähnen sie folgerichtig nicht. Erst der Entwurf vom 9. Juli enthält sie, und mit ihr 97 % der Entlastung, die das ganze Gesetz der Wirtschaft verspricht.

Warum der Busbetrieb trotzdem einen Prüfrhythmus behält

Für Busunternehmer bedeutet die Regel weniger, als der Titel des Gesetzes verspricht. Der Auslöser für die Nachprüfung heißt im Gesetzestext nicht „konkreter Anlass“, wie es der Bundesrat vorgeschlagen hatte und wie es die Begründung weiter nennt, sondern „Grund zu der Annahme hat oder haben muss“. Das Kennenmüssen holt den Fahrlässigkeitsmaßstab zurück in die Regel. Und im Busbetrieb gibt es Anlässe, die im Kalender stehen. Die Fahrerlaubnis der Klassen D und D1 wird nach § 23 der Fahrerlaubnis-Verordnung längstens für fünf Jahre erteilt. Ihr Ablaufdatum ist ein Grund, den der Halter haben muss. Wer Fahrer mit einem Führerschein aus einem Drittstaat beschäftigt, hat nach der Begründung des Entwurfs einen weiteren: Deren Berechtigung gilt nach Wohnsitznahme in Deutschland nur sechs Monate, verlängerbar um höchstens weitere sechs, und das nur auf Antrag und nur, wenn der Aufenthalt auf höchstens zwölf Monate angelegt ist. Nach Ablauf der Frist wird sich der Halter „in der Regel“ erneut vergewissern müssen.

Die Sichtkontrolle aller Fahrer alle sechs Monate könnte also entfallen, sobald das Gesetz gilt – ein Wiedervorlagesystem für Ablaufdaten nicht. Und es prüft ohnehin mehr als den Führerschein. Der Fahrerqualifizierungsnachweis nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und die Fahrerkarte bleiben von § 2e unberührt, das Gesetz ändert dort nichts. Die Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge verlangt weiter die Eignung des Fahrers, und § 31 der Zulassungsordnung verbietet dem Halter, die Fahrt zuzulassen, wenn er die Nichteignung kennt oder kennen muss.

Haftung, Versicherung, Datenschutz

Was der Entwurf klärt, ist die strafrechtliche Seite. Was er nicht klärt, ist die Versicherung. Nach der Pflichtversicherungsverordnung wird der Haftpflichtversicherer gegenüber dem Halter leistungsfrei, wenn dieser das Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldhaft ermöglicht hat, begrenzt auf 5.000 € je betroffener Person; in der Kasko, die eigenen Bedingungen folgt, gibt es diese Grenze nicht. Beim Datenschutz passt die Norm dagegen zu dem, was Datenschutzjuristen seit Jahren raten: Einsichtnahme, keine Kopie. Wer sich absichern will, notiert Datum und Klasse, mehr nicht, und die Prüfung darf an einen weisungsbefugten Mitarbeiter delegiert werden, der ausdrücklich damit beauftragt ist, wie das Bayerische Oberste Landesgericht 2022 für einen Bauleiter entschieden hat.

Die Kritik kommt von zwei Seiten. Die Fuhrpark- und Autovermieterverbände hielten schon am Bundesratsentwurf den Auslöser für zu unbestimmt und fürchteten neue Unsicherheit statt weniger Aufwand. Die Polizeigewerkschaft sah darin ein Sicherheitsnetz zerschnitten und verwies auf nach ihren Angaben 119.000 Fälle von Fahren ohne Fahrerlaubnis im Jahr 2024. Der Bundesrat hat darauf selbst die Antwort gegeben: Auch die halbjährliche Kontrolle lässt bis zu sechs Monate unberechtigtes Fahren zu. Die Länderausschüsse tasten den Kern der Regel nicht an, sie wollen sie sogar auf E-Scooter ausdehnen. Im selben Entwurf wollen sie allerdings den Wegfall der Betriebspflicht im Fernbusverkehr streichen und jene Ausweitung des § 39 des Personenbeförderungsgesetzes wieder einfügen, gegen die sich die Busbranche im Juni als Angriff auf die Eigenwirtschaftlichkeit scharf gewehrt hatte. Wer am 25. September nur auf die Führerscheinregel geschaut hat, hat dies übersehen.

Für Busunternehmer bleibt eine nüchterne Bilanz. Die Routine, die es nie gebraucht hätte, darf aufhören, sobald das Gesetz gilt. Die Fristen, die es immer gab, bleiben. Und die Haftung wandert von der Kalenderdisziplin zur Organisationspflicht. Wer seinen Betrieb so aufstellt, dass ihn ein Fahrverbot am Montag erreicht und nicht erst bei der nächsten Sichtkontrolle im Frühjahr, hat das Gesetz verstanden. Wer die Liste einfach abschafft, hat es missverstanden.

Roman Müller-Böhm