Wer seinen Reisebus selbst umbaut, wird zum Hersteller

Beim Umbau eines Busses in der eigenen Werkstatt, kann der Busunternehmer plötzlich zum Hersteller werden und dem neuen Produkthaftungsgesetz unterliegen (Foto: Adobe Stock / Dusan Petkovic) 

Das Produkthaftungsgesetz von 1989 soll am 9. Dezember 2026 durch ein neues abgelöst werden. Der Entwurf enthält einen Satz, der in der Busbranche bisher kaum Beachtung fand: Wer ein Produkt ohne Einverständnis des Herstellers wesentlich verändert und es dann benutzt oder weitergibt, ist Hersteller des veränderten Produkts. Für Betriebe mit eigener Werkstatt, für Nachrüstungen und für den Umbau auf Elektroantrieb ist das eine neue Haftungslage. Ohne Selbstbehalt, ohne Höchstgrenze und mit dem Risiko, die Werkstattunterlagen vor Gericht offenlegen zu müssen. 

Wenn in der eigenen Werkstatt eine Bordküche in den Reisebus eingebaut wird, kommen einem Abnahme und Papiere in den Sinn, nicht jedoch das Produkthaftungsgesetz. Der Regierungsentwurf, den der Bundestag am 4. März dieses Jahres in erster Lesung beraten hat, enthält, anders als das Gesetz von 1989, den neuen § 5. Dieser lautet: Wer ein Produkt, nachdem es in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde, ohne Einverständnis des Herstellers des Produkts wesentlich verändert und es anschließend auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt, ist Hersteller des veränderten Produkts. Es setzt die Richtlinie (EU) 2024/2853 um und soll am 9. Dezember 2026 in Kraft treten, wenn deren Umsetzungsfrist abläuft. 

Was wesentlich ist 

Die Frage, an der alles hängt, beantwortet der Entwurf zweistufig. Zuerst gilt das Produktsicherheitsrecht. Für den Bus liegt es nahe, darunter das Typgenehmigungs- und Zulassungsrecht zu verstehen – verbindlich gesagt hat das noch niemand. Liefert das keinen Maßstab, ist eine Änderung wesentlich, wenn sie Leistung, Zweck oder Art des Produkts außerhalb der ursprünglichen Risikobewertung des Herstellers verändert und zugleich die Art der Gefahr verändert, eine neue Gefahr schafft oder das Risiko erhöht. Beides muss zusammenkommen. Die Begründung sagt ausdrücklich, dass Reparaturen und andere Arbeiten ohne wesentliche Änderung keine Haftung auslösen. Im Gesetzestext steht dieser Satz nicht; der Bundesrat wollte ihn hineinschreiben, die Bundesregierung hält das für überflüssig. 

Anders sieht es bei allem aus, was den Bus zu einem anderen Fahrzeug macht. Ein Umbau von Diesel auf Elektroantrieb ändert Antriebsart, Gewicht und fügt ein Hochvoltsystem hinzu und erfüllt somit beide Merkmale der Auffangregel. Wer solche Arbeiten mit Zustimmung des Fahrzeugherstellers vornimmt, etwa über eine freigegebene Werkslösung, wird nicht Hersteller des veränderten Busses, denn dann haftet weiter der Fahrzeughersteller; für ein fehlerhaftes Bauteil, das er selbst herstellt, bleibt er jedoch als Komponentenhersteller in der Haftung. 

Der Eigengebrauch zählt 

Der Satzteil, der es in sich hat, ist „oder in Betrieb nimmt“. Inbetriebnahme ist nach dem Entwurf die erstmalige Verwendung eines Produkts im Rahmen einer Geschäftstätigkeit, sofern es vorher nicht in Verkehr gebracht wurde. Der umgebaute Bus ist nach der Richtlinie im Grunde ein neues Produkt, und dieses neue Produkt war noch nie auf dem Markt. Der Busunternehmer, der in der eigenen Werkstatt umbaut und dann selbst fährt, nimmt es also in Betrieb und wird Hersteller, ohne den Bus je verkauft zu haben. Das ist Auslegung, Rechtsprechung dazu gibt es nicht, aber der Wortlaut trägt sie. Anders liegt der Fall, wenn ein Umrüster die Arbeit macht und den Bus zurückgibt: Dann liegt die Herstellerstellung nach dem Wortlaut beim Umrüster, nicht beim Betreiber, auch das ist Auslegung. Dieser Fall läge künftig etwa beim elektrischen Reisebus der Scharf OHG Omnibus & Reisebüro aus dem Landkreis Erding vor, einem von To Zero mit Voith-Antrieb umgebauten Setra; dieser Bus wurde im August 2025 vorgestellt und bleibt im alten Recht. Für Busunternehmer heißt das: Wer den Umbau vergibt, sollte sich Herstellerdokumentation, Konformitätsnachweise und eine Produkthaftpflicht des Umrüsters zeigen lassen; gegenüber dem Geschädigten lässt sich die Haftung nicht abbedingen. 

Der Selbstbehalt von 500 € bei Sachschäden entfällt, die Haftungsobergrenze von 85 Mio. € bei Personenschäden ebenfalls. Die Zehnjahresfrist, nach der Ansprüche erlöschen, beginnt beim umgebauten Bus neu, sobald er nach dem Umbau wieder eingesetzt oder abgegeben wird, und nicht mit dem ursprünglichen Inverkehrbringen. Auf Antrag eines Klägers, der seinen Anspruch plausibel macht, ordnet das Gericht an, dass der Beklagte relevante Beweismittel offenlegt, also die Werkstattunterlagen, beschränkt auf das erforderliche und verhältnismäßige Maß und unter Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Und das Gesetz vermutet einen Fehler, wenn der Kläger nachweist, dass das Produkt verbindliche Sicherheitsanforderungen verletzt, die gerade vor dem eingetretenen Risiko schützen sollen. Entlasten kann sich der Umbauer u. a., wenn der Fehler mit einem Teil zusammenhängt, das von der Änderung nicht betroffen war. 

Zulassung ist nicht Haftung 

Zwei Regime laufen nebeneinander. Ob der umgebaute Bus fahren darf, regelt § 19 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung: Die Betriebserlaubnis erlischt bei Änderung der Fahrzeugart, bei Gefährdung oder bei schlechterem Abgas- oder Geräuschverhalten, sie bleibt bei Teilen mit Teilegenehmigung und beachteter Einbauanweisung, sonst erlischt sie, und es braucht nach § 21 eine neue Betriebserlaubnis auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens, dessen Angaben die Behörde in die Fahrzeugpapiere überträgt. Die Begründung des Entwurfs sagt zum Begriff der Inbetriebnahme, er lasse das Straßenverkehrsrecht unberührt. Eine bestandene Einzelabnahme belegt die Verkehrssicherheit am Prüftag, sie nimmt dem Umbauer die Herstellerstellung nicht. Rechtsprechung zum neuen Gesetz gibt es naturgemäß noch keine. 

Die Bundesregierung nennt Selbstbehalt und Höchstgrenze „in der Praxis kaum relevant“, weil die Gerichte ohnehin über § 823 BGB haften lassen. Für den Busunternehmer mit Werkstatt ändert sich etwas anderes: Ihm wird erstmals der ganze Bus als Produkt zugerechnet, nicht nur das eingebaute Teil, und zwar ohne Verschulden. Die Industrie- und Handelskammern haben schriftlich zur Anhörung eine Positivliste unwesentlicher Änderungen gefordert, weil die Abgrenzung für Betriebe, die reparieren, aufarbeiten oder umbauen, kaum zu bestimmen sei. Eine Beschlussempfehlung gibt es seit der Anhörung im April nicht, und für die Sitzungswoche Ende September steht das Gesetz nicht auf der Tagesordnung. 

Was jetzt zu tun ist 

Für Busunternehmer bedeutet das zuerst einen Blick in die Versicherungspolice. Die Musterbedingungen des Versicherungsverbands für die Betriebshaftpflicht im Kfz-Handwerk zeigen, dass das Produkthaftpflichtrisiko aus dem allgemeinen Teil ausgeschlossen und nur im Umfang der Betriebsbeschreibung gedeckt ist. Wer seine Police als Omnibusverkehr mit Werkstatt für eigene Fahrzeuge beschrieben hat, hat den Umbau eigener Busse mit anschließender Nutzung nicht automatisch mitabgesichert. Zweitens gehört jede Nachrüstung ab Dezember in eine Akte: Herstellerfreigabe, Teilegenehmigung, Einbauanweisung, Abnahme. Drittens gilt die Übergangsregel: Für alles, was bis zum 8. Dezember in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde, bleibt das alte Recht. Wird ein Bus ab dem 9. Dezember wesentlich verändert und danach wieder eingesetzt, ist er ein neues Produkt nach neuem Recht. 

Die Werkstatt war für viele Betriebe immer ein Stück Unabhängigkeit vom Hersteller. Das neue Gesetz nimmt sie beim Wort. Wer den Bus verändert, verantwortet ihn. 

Roman Müller-Böhm