Der Tankrabatt von 17 Cent brutto ist nur eine vorübergehende Entlastung (KI-generiert)
Seit dem 1. Oktober ist die Energiesteuer auf Diesel um 14,04 Cent je Liter gesenkt, befristet bis zum 31. Dezember. Wer Pauschalreisen mit Preisklausel verkauft oder im Sommer einen Treibstoffzuschlag erhoben hat, sollte nach § 651f Abs. 4 BGB prüfen, ob der Kunde eine Senkung verlangen kann. Viel Geld ist es meist nicht; ein Anspruch kommt aber nur in Betracht, wenn die Klausel greift und die Kosten nachweisbar gesunken sind. Und wer jetzt für Januar verkauft, kalkuliert gegen einen Steuersatz, der am 1. Januar zurückkommt.
Wer in diesen Wochen die Dieselrechnung vom Oktober neben die vom September legt, sieht den Unterschied sofort. Im September kostete der Liter nach ADAC-Angaben im Monatsmittel 2,386 Euro, am 7. Oktober meldete der ADAC 2,233 Euro. Der Bundestag hat am 25. September beschlossen, die Energiesteuer auf Diesel und Benzin vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember um 14,04 Cent je Liter zu senken, mit Umsatzsteuer rund 17 Cent. Seit dem 30. September steht das Gesetz im Bundesgesetzblatt.
§ 651f Abs. 1 BGB erlaubt eine Erhöhung des Reisepreises nur, wenn der Vertrag sie vorsieht, auf die Pflicht zur Preissenkung hinweist und angibt, wie die Änderung berechnet wird. Einer der drei zulässigen Gründe ist eine nach Vertragsschluss erfolgte Erhöhung des Beförderungspreises wegen höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger, aus der sich die Preiserhöhung unmittelbar ergibt. Über 8 % des Reisepreises geht nichts mehr einseitig. Dann bleibt nach § 651g BGB nur ein Angebot, das der Kunde annehmen oder mit Rücktritt beantworten kann; schweigt er bis zur gesetzten Frist, gilt es als angenommen.
Die Kehrseite steht in Abs. 4. Sieht der Vertrag eine Erhöhung vor, kann der Reisende eine Senkung verlangen, „wenn und soweit“ sich der Beförderungspreis wegen der Treibstoffkosten nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn so geändert hat, dass der Veranstalter weniger zahlt. Die Klausel, die den Zuschlag erlaubt, erzeugt zugleich den Anspruch auf den Abschlag. Wer keine Klausel hat, hat weder das eine noch das andere.
Eigener Bus oder Charter
§ 651f spricht vom „Preis für die Beförderung von Personen“. Wer fremde Busse chartert, zahlt einen solchen Preis, je nach Umsatzsteuerregime meist brutto; er spart nur, wenn der Vermieter seinen Preis senkt. Wer mit eigenen Fahrzeugen fährt, hat Dieselkosten und zieht Vorsteuer. Ob eigene Busse unter den Wortlaut fallen, ist offen. Das gesetzliche Formblatt für Pauschalreisende spricht allerdings allgemein von Kosten wie Treibstoffpreisen; ob das die Eigenbeförderung trägt, ist nicht geklärt, vieles spricht dafür. Wer das Risiko mindern will, benennt in der Klausel die Treibstoffkosten mit einem nachvollziehbaren Referenzpreis, etwa einem Nettoindex; § 651y BGB verbietet Abweichungen zulasten des Reisenden.
Es geht nicht um 17 Cent
Der Liter wird um rund 17 Cent billiger, also stehen dem Kunden 17 Cent je Liter zu? So steht es nicht im Gesetz. Verglichen wird der Stand bei Vertragsschluss mit dem Stand vor Reisebeginn, nicht der Preis vor und nach dem Rabatt. Wer im März eine Oktoberreise verkauft hat, bei 2,164 Euro im Monatsmittel, schuldet nach diesem Maßstab keine Senkung, denn der Preis im Oktober liegt darüber. Die ADAC-Werte sind nur ein Beispiel, maßgeblich ist der Referenzwert der Klausel. Wer im September verkauft hat, bei 2,386 Euro, sah am 7. Oktober einen Liter, der an der Säule rund 15 Cent günstiger war; mit eigenen Bussen und Vorsteuerabzug sind das netto knapp 13 Cent. Dann greift Abs. 4, soweit die Klausel die eigenen Treibstoffkosten erfasst. Pro Bus und 1.000 km sind das bei 30 Litern je 100 km rund 39 €, unter einem Euro je Gast, und nur, wenn der Kunde es verlangt.
Besonders genau hinsehen sollten Veranstalter, die im Sommer einen Treibstoffzuschlag nacherhoben haben. Fällt der Preis bis Reisebeginn wieder, spricht der Wortlaut dafür, dass der Zuschlag nur trägt, soweit die Kosten über dem Stand bei Buchung liegen. Für Pauschalreiseveranstalter heißt das: Buchungsdatum, Zuschlagsdatum und voraussichtlicher Tankpreis bei Abfahrt gehören in eine Tabelle, Reise für Reise.
Der 1. Januar steht schon im Gesetz
§ 68 des Energiesteuergesetzes befristet die Senkung auf den 31. Dezember, ab dem 1. Januar 2027 gilt wieder der Regelsatz. Ob ein Veranstalter, der die Rückkehr des Steuersatzes bei Vertragsschluss schon kennt, sie später noch als Erhöhung nach § 651f weitergeben darf, ist streitig; als Kalkulationsgrundlage taugt das nicht. Die Steuer steigt am 1. Januar, die Unterrichtung muss spätestens 20 Tage vor Reisebeginn zugehen. Für Reisen bis einschließlich 20. Januar reicht die Zeit nicht, wenn der Dieselpreis erst mit der Steuer steigt. Ob eine Ankündigung im Dezember genügt, ist, soweit ersichtlich, nicht entschieden. Operativ bedeutet das: Reisen in den ersten drei Januarwochen werden jetzt zum Regelsatz kalkuliert. Die 8-Prozent-Grenze des Reisepreises wird bei netto 42 € je Bus und 1.000 km selten erreicht; geprüft wird sie am konkreten Reisepreis.
Tagesfahrt, Anmietung, Linie
Tagesreisen unter 24 Stunden ohne Übernachtung mit einem Preis bis 500 € nimmt § 651a Abs. 5 Nr. 2 BGB aus. Für sie und für den Anmietverkehr mit Privatgruppen gilt das allgemeine AGB-Recht. Dort verbietet § 309 Nr. 1 BGB Preiserhöhungsklauseln für Leistungen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden. Wer im Oktober eine Tagesfahrt für Januar an eine Privatgruppe verkauft, kann die Steuerrückkehr per AGB-Klausel nicht nachholen. Anders bei individueller Vereinbarung, bei Tagesreisen mit mindestens zwei Reiseleistungen über 500 €, die wieder Pauschalreisen sind, und gegenüber Unternehmern und Schulträgern, wo statt § 309 die Kontrolle nach § 307 BGB gilt. Einen gesetzlichen Senkungsanspruch kennt das AGB-Recht nicht; eine Klausel, die nur Erhöhungen erlaubt, kann an § 307 scheitern.
Der Fernbus verkauft Tickets in der Regel ohne Preisklausel und ist nur am Rand betroffen. Im ÖPNV und im freigestellten Schülerverkehr ist die Entlastung nach § 56 EnergieStG ausgesetzt; netto bleiben dort 8,6 statt 14 Cent je Liter, und wem sie zufällt, regelt meist der Verkehrsvertrag.
Was an der Säule ankommt
In den letzten Tagen des ersten Rabatts kamen nach der Monopolkommission je nach Kraftstoff nur noch 7 bis 11 Cent an; diesmal fielen die Preise am 1. Oktober im Tagesdurchschnitt um knapp 13 Cent. Ein Spritpreisdeckel, den Bund und Länder spätestens zum 1. Januar angekündigt haben, liegt noch nicht als Gesetzentwurf vor.
Der Tankrabatt ist eine Entlastung auf Zeit. Die Klausel im Reisevertrag ist es nicht. Wer sie hat, sollte jetzt rechnen. Wer sie nicht hat, sollte sie vor der nächsten Saison schreiben. Ob es etwas zu erstatten gibt, entscheiden Klausel, Kosten und Nachweis. Wie gerechnet wird, muss die Klausel vorgeben.
Roman Müller-Böhm
