Seit Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Eine Abmahnwelle rollt durchs Land, viele Unternehmer sind verunsichert. Doch wer muss wirklich handeln?
Wer in diesen Wochen seinen Briefkasten öffnet, findet dort womöglich Post von einer Düsseldorfer Kanzlei. Eine Forderung von rund 600 €, eine Unterlassungserklärung und dazu ein mehrseitiges Schreiben voller Paragraphen. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist seit dem 28.6.2025 in Kraft, und seitdem haben sich einige Anwaltskanzleien auf ein neues Geschäftsmodell spezialisiert. Sie durchforsten das Internet nach Websites, die nicht den neuen Standards entsprechen, und verschicken Abmahnungen.
Für viele Busunternehmer stellt sich die Frage: Bin ich überhaupt betroffen? Die Antwort ist komplizierter, als es die Abmahner suggerieren. Denn das BFSG unterscheidet sehr genau zwischen verschiedenen Verkehrsarten. Und hier wird es für die Branche interessant.
Die maßgebende Unterscheidung: Linienverkehr versus Gelegenheitsverkehr
Das Gesetz erfasst in § 1 Abs. 3 Nr. 2 sogenannte Personenbeförderungsdienste im Busverkehr. Klingt umfassend. Ist es aber nicht. Denn der Gesetzgeber verweist auf eine EU-Verordnung, die den Anwendungsbereich präzise definiert. Die VO (EU) 181/2011 über Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr unterscheidet klar zwischen Linienverkehr und Gelegenheitsverkehr.
Der Linienverkehr, also der klassische Fernbus mit Fahrplan und festen Haltestellen, ist in Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung geregelt. Genau diese Absätze werden im BFSG referenziert. Die Folge: FlixBus, BlaBlaBus und alle anderen Fernlinienunternehmen müssen ihre Websites, Apps, Buchungssysteme und Selbstbedienungsterminals barrierefrei gestalten. Sie müssen Echtzeit-Reiseinformationen bereitstellen, elektronische Tickets zugänglich machen und Informationen über die Barrierefreiheit ihrer Fahrzeuge veröffentlichen.
Der touristische Gelegenheitsverkehr hingegen, also Ausflugsfahrten, Ferienzielreisen und Mietomnibusverkehr, ist in Art. 2 Abs. 3 der Verordnung geregelt. Und dieser Absatz wird im BFSG schlicht nicht genannt. Die rechtliche Konsequenz: Reisebusunternehmen, die ausschließlich Gruppenreisen, Vereinsausflüge oder Pauschalreisen anbieten, fallen nicht unter die spezifischen Anforderungen für Personenbeförderungsdienste nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 BFSG.
Das E-Commerce-Einfallstor kann die Website zum Problem machen
Nun wäre es zu früh, aufzuatmen. Denn das Gesetz hat einen zweiten Anknüpfungspunkt, der für praktisch jeden relevant werden kann: § 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG erfasst Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Das meint: Wer online Verträge mit Verbrauchern abschließt, also Buchungen entgegennimmt, Tickets verkauft oder Reisen vermittelt, der fällt unter das Gesetz. Unabhängig davon, ob er Fernbusse oder Ausflugsfahrten betreibt.
In der Praxis bedeutet das: Ein Reisebusunternehmen, das seine Mehrtagesreisen über ein Buchungsformular auf der Website verkauft, muss die Barrierefreiheitsanforderungen für E-Commerce erfüllen. Es muss aber nicht die zusätzlichen Pflichten für Personenbeförderungsdienste beachten, etwa die Bereitstellung von Echtzeit-Reiseinformationen oder spezifische Informationen zur Barrierefreiheit der Fahrzeuge.
Ein klassischer Mischbetrieb, der unter der Woche im Auftrag eines Verkehrsverbundes Linienverkehr fährt und am Wochenende Gruppenreisen anbietet, steht vor einer differenzierten Situation. Für den Linienverkehrsanteil gelten die vollen Anforderungen nach § 1 Abs. 3 Nr. 2. Für das Reisebusgeschäft nur die E-Commerce-Regeln, sofern online gebucht werden kann.
Was barrierefrei bedeutet: Mehr als nur Screenreader
Die technischen Anforderungen an barrierefreie Websites sind in der Verordnung zum BFSG konkretisiert und orientieren sich am internationalen Standard WCAG 2.1 Level AA. Das klingt abstrakt, hat aber sehr konkrete Auswirkungen. Texte müssen einen Mindestkontrast zum Hintergrund aufweisen. Bilder brauchen Alternativtexte, die von Screenreadern vorgelesen werden können. Die gesamte Website muss mit der Tastatur bedienbar sein, ohne Maus. Videos benötigen Untertitel. Formulare müssen verständliche Fehlermeldungen liefern.
Dazu kommt eine Informationspflicht. Jeder, der unter das BFSG fällt, muss auf seiner Website eine Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen. Sie beschreibt, welche Teile des Angebots barrierefrei sind, wo es Einschränkungen gibt und wie Nutzer Feedback geben können.
Kleinstunternehmerausnahme bietet Schutz für die Kleinen
Das Gesetz kennt eine wichtige Ausnahme. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind von den Barrierefreiheitsanforderungen befreit. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als zehn Beschäftigte hat und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. € aufweist. Beide Kriterien müssen gleichzeitig erfüllt sein.
Für viele inhabergeführte Busunternehmen mit kleinem Fuhrpark könnte diese Ausnahme greifen. Allerdings sollte man sich darauf nicht blind verlassen. Die Beweislast liegt im Streitfall beim Unternehmer. Wer die Ausnahme in Anspruch nimmt, sollte seine Zahlen dokumentieren und im Zweifel bereithalten.
Nicht jedes Schreiben der Abmahnwelle ist berechtigt
Seit dem Sommer 2025 häufen sich Berichte über Abmahnungen. Insbesondere eine Düsseldorfer Kanzlei verschickt massenhaft Schreiben an Unternehmen verschiedenster Branchen. Die Forderungen liegen meist bei rund 600 € plus Unterlassungserklärung. Viele Empfänger zahlen aus Angst, ohne zu prüfen, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist.
Juristen warnen jedoch: Nicht jede dieser Abmahnungen hält einer rechtlichen Prüfung stand. Der Wettbewerbsverband Wettbewerbszentrale e. V. hat bereits darauf hingewiesen, dass für eine berechtigte Abmahnung ein konkretes Wettbewerbsverhältnis bestehen muss. Eine Kanzlei, die wahllos Websites abmahnt, ohne selbst am Markt tätig zu sein, bewegt sich auf dünnem Eis. Wer ein solches Schreiben erhält, sollte nicht vorschnell zahlen, sondern rechtliche Beratung suchen.
Parallel dazu baut die öffentliche Marktüberwachung ihre Strukturen auf. Die gemeinsame Marktüberwachungsstelle der Länder mit Sitz in Magdeburg ist seit September 2025 operativ. Sie kann Prüfungen anordnen, Nachbesserungen verlangen und Bußgelder bis zu 100.000 € verhängen. Anders als private Abmahner agiert sie aber nicht mit dem Ziel, Gebühren zu kassieren, sondern mit dem Auftrag, die Barrierefreiheit tatsächlich durchzusetzen.
Was jetzt zu tun ist: Fünf Schritte für Busunternehmer
- Den eigenen Status klären. Fällt das Unternehmen unter die Kleinstunternehmerausnahme? Dann dokumentieren. Bietet es Linienverkehr an? Dann gelten die vollen Anforderungen für Personenbeförderungsdienste. Nur Gelegenheitsverkehr mit Online-Buchung? Dann gelten nur die E-Commerce-Regeln.
- Die eigene Website analysieren. Gibt es ein Buchungsformular, einen Ticketshop, eine Online-Reservierung? Dann fällt die Seite unter E-Commerce und muss barrierefrei sein. Dient die Website nur der Information ohne Buchungsfunktion? Dann ist sie vom BFSG nicht erfasst.
- Den IT-Dienstleister ansprechen. Wer seine Website extern betreuen lässt, sollte nachfragen, ob der Anbieter die BFSG-Anforderungen kennt und umsetzen kann. Bei Buchungssystemen von Drittanbietern gilt § 1 Abs. 4 Nr. 4 BFSG. Der Dienstleister ist für die Barrierefreiheit seiner Software verantwortlich, aber der Unternehmer muss sicherstellen, dass er ein konformes Produkt einsetzt.
- Eine Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen. Sie gehört auf die Website, sobald das Unternehmen unter das BFSG fällt. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit bietet Vorlagen und Hilfestellungen.
- Vorsicht bei Overlay-Tools. Manche Anbieter versprechen, mit einem einfachen Plugin die Barrierefreiheit herzustellen. Rechtlich ist das problematisch. Solche Tools können bestimmte Mängel kaschieren, aber sie ändern nicht die zugrundeliegende Struktur der Website. Im Streitfall könnte eine Behörde oder ein Gericht zu dem Schluss kommen, dass das Overlay keine echte Barrierefreiheit schafft.
Die Barrierefreiheit im Internet ist keine bürokratische Schikane, sondern eine Chance. In Deutschland leben rund 10 Mio. Menschen mit Behinderungen, viele davon sind aktive Reisende. Eine barrierefreie Website erschließt neue Kundengruppen und verbessert nebenbei die Nutzerfreundlichkeit für alle. Klare Kontraste, logische Navigation, verständliche Texte, davon profitiert jeder.
Wer jetzt handelt, ist nicht nur rechtlich auf der sicheren Seite. Er positioniert sich auch als Unternehmen, das alle Menschen willkommen heißt. Das ist mehr als Compliance. Das ist gutes Geschäft.
Roman Müller-Böhm